Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Zubehör und Ersatzteilen

Verkaufs- / Vertragsbedingungen

I. Vertragsabschluss/Übertragung von rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung fest gebunden Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung innerhalb von 4 Wochen, bei Nutzfahrzeugen 6 Wochen, schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
3. Über den Button „Kaufen“ gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab.

II. Preise
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Arbeitskosten-, Materialkosten- und/oder Mehrwertsteuererhöhung wird in gleicher Weise an den Käufer weiter berechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Bei Nichteinhaltung eines voraussichtlichen Liefertermins oder einer voraussichtlichen Frist kann der Käufer der Verkäuferin nach dem Ablauf von 6 Wochen eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kommt die Verkäuferin in Verzug.
2. Ereignisse aller Art, die von der Verkäuferin nicht verschuldet sind (Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperrungen, usw.), entbinden die Verkäuferin von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert diese länger als 3 Monate kann der Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Geht die Verkäuferin für die Bestellung eines Käufers ein Deckungsgeschäft ein, so wird rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Bei Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit überschreiten des Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 des Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch dies Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrecht bleiben davon unberührt.
5. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter der Berücksichtigung der Interessen der Verkäuferin für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahmen kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.
Bei Fahrzeugen, die ausschließlich zu Wettbewerbszwecken genutzt werden (u.a. alle Moto-Cross Motorräder) beträgt der Schadenersatz grundsätzlich mindesten 25% des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.
3. Für Kunden durchgeführte Sonderbestellungen werden bei Nichtabnahme 50 % des Warenwertes in Rechnung gestellt.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Lieferungen des Verkäufers erfolgen durch erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt wie oben beschrieben in vollem Umfang bestehen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Käufer und Verkäufer darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Zeitwert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den gewöhnlichen Zeitwert zu ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere und der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich die Nutzung einräumen.

VII. Mängelrügen
1. Mängel sind schriftlich anzuzeigen, offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe zu rügen, da sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Zur Fristwahrung genügt das fristgerechte Absenden der Mängelrüge. § 377 HGB bleibt unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/ Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
e) Für Fahrzeuge die als Off-Road-Wettbewerbsfahrzeuge ausgeliefert werden, übernehmen wir keine Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung
1. Die Verkäuferin haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im vollen Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes haftet die Verkäuferin bereits darüber hinaus für jede Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung der Verkäuferin besteht nicht.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Vielleicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Gewährleistung / Verjährung
Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach §437 Nr.2 und 3 nach BGB: Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen oder Anhängern an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Beim Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen oder Anhängern an Unternehmer oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen oder Anhängern verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. § 438 Abs.1 Nr.2 BGB bleibt unberührt.

XI. Rücksendungen
Für Rücksendungen aus Warenlieferungen die weder aus Sachmangel, noch aus Falschlieferungen eingelagert werden müssen, berechnen wir 20% des Warenwertes, jedoch mindestens 20,- €. Die Ware ist "frei" , unbeschädigt, nicht gebraucht und vor allem in der Originalverpackung zurück zusenden. Erfolgt die Rücksendung der Ware beschädigt, gebraucht, oder ohne der originalen Verpackung kann keine Gutschrift erstellt werden.